Aufgeschoben ist nicht aufgehoben?
Informationen über die Entwicklungen § 61a LWG in Nordrhein-Westfalen
Aktuell: Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse
Es ist in aller Munde: Die Dichtheitsprüfung nach §61a LWG NRW wurde von der rot-grünen Regierung Ende 2011 gestoppt. Eine neue Regelung solle erarbeitet werden… Spannend bleibt das Thema gerade in diesen Tagen, denn in NRW stehen Neuwahlen an. Die Koalition von Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) gab am Mittwoch, 14.03.2012 nach nur 22 Monaten auf. Zuvor hatte sie ihren Haushalt nicht durch den Düsseldorfer Landtag gebracht.
Es muss nun abgewartet werden, wann und in welcher Form die Politik entscheiden wird.
Bis dato sieht der Sachverhalt wie folgt aus:
Bisherige Regelung:
• Für bereits bestehende Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung grundsätzlich bis spätestens zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
• Bei Änderung einer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage (insbesondere nach erfolgter Sanierung / Erneuerung) erfolgt die Dichtheitsprüfung sofort nach deren Fertigstellung.
• Abweichend davon können die Kommunen in ihren Satzungen grundstücksbezogene Fristen festlegen. Dies gilt dann, wenn die Gemeinde Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt hat oder wenn die Gemeinde die Dichtheitsprüfung mit der Überprüfung der öffentlichen Kanäle koppelt. In diesen Fällen muss die Dichtheitsprüfung bis spätestens 2023 erfolgen.
Vorgezogene Fristen fordert das Landeswassergesetz für alle privaten Grundstücke in Wasserschutzgebieten, wenn
• die privaten Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet wurden
• die industriellen und gewerblichen Abwasserleitungen vor dem 01.01.1990 errichtet wurden.
Gesetze, Regelwerke und mehr:
Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung von im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser ist § 61a Absätze 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW.
Minister Remmel: Verordnung vereinfacht Kanalprüfung für Bürgerinnen und Bürger und stellt Umweltschutz sicher
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz teilt mit:
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Entwurf für eine Rechtsverordnung für die Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorgelegt. „Es ist offensichtlich, dass die ursprüngliche gesetzliche Regelung der CDU/FDP-Vorgängerregierung nicht praktikabel und bürgerfreundlich umzusetzen ist. Die Landesregierung hat deshalb Konsequenzen daraus gezogen und schlägt eine bürgerfreundliche Regelung vor, die gleichzeitig dem Schutz der Umwelt gerecht wird“, sagte NRW-Umweltminister Remmel nach der Kabinettssitzung. „Deshalb soll die grundsätzliche Pflicht, dass Abwasserkanäle funktionsfähig und betriebssicher sein müssen, selbstverständlich auch in NRW weiter gelten“, betonte der Minister weiter. Mit dem nun vorgelegten Entwurf einer Rechtsverordnung setzt die Landesregierung Bundesrecht (Wasserhaushaltsgesetz) um.
Mit dem Entwurf der Rechtsverordnung wird der entsprechende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, die in der Vorwoche eine entsprechende Initiative gestartet hatten, inhaltlich ausgefüllt. Remmel: „Wasser ist eine der wichtigsten natürlichen Ressourcen und eine unverzichtbare Grundlage für das Leben von Mensch, Flora und Fauna. Ihr Schutz ist unsere Verpflichtung.“ Der nun vorgelegte Entwurf der Rechtsverordnung sei an Regelungen angelehnt, die bereits in anderen Bundesländern umgesetzt wurden.
Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung:
1. In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der öffentlichen wie der privaten Abwasserleitungen einheitlich geregelt.
2. Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich. Ob und wann bestehende Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der Abwassermenge in pauschalierter Form abhängig sein. Insoweit wird vorgeschlagen, auf die Anzahl Seite 2 von 3 der Wohneinheiten als generalisierendes Kriterium abzustellen.
3. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten ist:
o Variante 1: eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwendig, danach alle 30 Jahre.
o Variante 2: eine Prüfung nur notwendig, sofern Feststellungen der Gemeinden oder andere Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen.
Die Landesregierung wird bei der Wahl einer Variante die parlamentarischen Beratungen mit den Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft abwarten. Remmel: „Wir wollen das offen diskutieren.“
4. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020 verlängert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre.
5. Wer vor dem Fristende (2020 / bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durchführt oder bereits durchgeführt hat, erhält eine Fristverlängerung für die Wiederholungsprüfung.
6. In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind, die Frist 2015 bestehen.
7. Ganzheitliche Untersuchungen öffentlicher und privater Abwasserleitungen der Gemeinde werden angestrebt.
8. Es wird sichergestellt, dass die Wahl der Untersuchungsmethode gegeben ist. Außerhalb von Wasserschutzgebieten kann als Untersuchungsmethode auch die drucklose Durchflussprüfung gewählt werden.
9. Eine Sanierungsfrist für schadhafte Abwasserleitungen soll von der Größe des Schadens und zusätzlich von der Wassermenge abhängig sein:
o lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich
o bei mittelgroßen Schäden soll grundsätzlich eine Frist von 5–10 Jahren gesetzt werden.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über Härtefälle im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.
10. Die Beratungspflichten der Gemeinden werden konkretisiert.
Neben der neuen Rechtsverordnung will sich die NRW-Landesregierung auch auf Bundesebene für eine Klärung der offenen Fragen bei diesem Thema einsetzen. Remmel: „Bei der Überprüfung von Abwasserleitungen gibt es einen Flickenteppich in Deutschland. Die Bundesregierung ist hier ihrer Pflicht nicht nachgekommen, für einheitliche Standards zu sorgen. Gerade der Bundesumweltminister Norbert Röttgen stiehlt sich als zuständiges Regierungsmitglied einmal mehr aus der Verantwortung.“
Des Weiteren bekräftigte Remmel noch einmal die Bereitschaft des Landes, durch zinsgünstige Kredite die Sanierung von Abwasserleitungen zu unterstützen. Die NRW-Bank wird zinsgünstige Kredite mit einem vorgesehenen Zinssatz von 3,03 Prozent anbieten, die durch Förderung des Landes noch mal um 2 Prozent auf 1,03 Prozent gesenkt werden.